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   LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08   

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LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08 (https://dejure.org/2008,4902)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04.12.2008 - 20 Sa 638/08 (https://dejure.org/2008,4902)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 20 Sa 638/08 (https://dejure.org/2008,4902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 229 § 5 S 2 BGBEG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 305 BGB, § 611 Abs 1 BGB
    Kleine dynamische Verweisungsklausel - Gleichstellungsabrede - Vertrauensschutz - Altfall - Betriebsübergang - räumlicher Geltungsbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tariflohnerhöhung aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel im Altvertrag nach Betriebsübergang; Begrenzter Vertrauensschutz für die Auslegung arbeitsvertraglicher dynamischer Bezugnahmeklauseln in Altverträgen

  • hensche.de

    AGB-Kontrolle, Gleichstellungsabrede

  • Judicialis

    EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB §§ 305 ff; ; BGB § 613 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tariflohnerhöhung aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel in Altvertrag nach Betriebsübergang; Begrenzter Vertrauensschutz für die Auslegung arbeitsvertraglicher dynamischer Bezugnahmeklauseln in Altverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    Eine arbeitsvertragliche kleine dynamische Verweisungsklausel ist nicht als bloße Gleichstellungsklausel auszulegen, wenn der Gleichstellungszweck im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat (wie BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35; 14.12.2005- 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32).

    Vertrauensschutz für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge ist zeitlich nicht unbegrenzt zu gewähren, weil dies einen Wertungswiderspruch zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bedeutete, der eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung für Dauerschuldverhältnisse darstellt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 abgeschlossen wurden (entgegen BAG, 14.12.2005- 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32).

    Ist die Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht ausdrücklich zur auflösenden Bedingung der Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrags gemacht worden, handelt es sich um eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers nicht berührt wird (BAG, 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, NZA 2007, 965; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32; LAG Sachsen, 27.2.2008 - 2 Sa 382/07 - juris; LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Schließlich käme eine Auslegung der vorliegenden Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede nach Überzeugung der Kammer auch dann nicht in Betracht, wenn man die früheren Auslegungsgrundsätze anwendete und der Beklagten insofern entsprechend den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 -) und vom 18. April 2007 (- 4 AZR 652/05 - a.a.O) Vertrauensschutz gewährte (3).

    Nach der für die Gewährung von Vertrauensschutz vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Rechtsstaatsgebot einerseits und dem Gebot materieller Gerechtigkeit andererseits kann und muss dem Arbeitgeber in Anlehnung an Art. 229 § 5 EGBGB zugemutet werden, binnen eines Jahres nach Ankündigung der Rechtsprechungsänderung durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14. Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 - a.a.O) eine entsprechende Vertragsänderung zu bewirken.

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Gewährung des Vertrauensschutzes für seine seit 1973 (BAG, 14.2.1973 - 4 AZR 176/72 - BAGE 25, 34) ständige Rechtsprechung zur Auslegung arbeitsvertraglicher kleiner dynamischer Bezugnahmeklauseln für verfassungsrechtlich geboten gehalten, hat aber angenommen, das Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtssprechung sei (nur) bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 gerechtfertigt gewesen, weil, seit mit dem Wegfall der Bereichsausnahme die AGB - Kontrolle für Arbeitsverträge gesetzlich angeordnet worden sei und damit ein erkennbarer Paradigmenwechsel stattgefunden habe, von Arbeitgebern verlangt werden könne, in den von ihnen gestellten Bezugnahmeklauseln den mit diesen verfolgten Zweck hinreichend zum Ausdruck zu bringen (BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.).

    Das Bundesarbeitsgericht betont insoweit ausdrücklich und zu Recht, die Vertragsparteien könnten sich nicht darauf verlassen, dass die rechtliche Beurteilung einzelner Vertragsbedingungen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses unverändert bleibe (28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - a.a.O.) und weist darauf hin, dass dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich von einer unbedingten dynamischen Verweisungsklausel zu lösen (18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.).

    Es stellt jedoch einen Wertungswiderspruch dar, wenn einerseits vom Arbeitgeber verlangt wird, binnen eines Jahres eine Arbeitsvertragsänderung zu bewirken, um eine Klausel abzuändern, die erst durch die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderte Rechtslage unwirksam geworden ist, andererseits aber zeitlich völlig unbegrenzten Vertrauensschutz für eine bloße höchstrichterliche Auslegungsregel zu gewähren, die bereits seit langem gewichtiger Kritik in Rechtsprechung und Literatur ausgesetzt war und für deren Änderung sich die höchstrichterliche Rechtsprechung neben allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung auf die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderte Rechtslage stützt (vgl. BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht die Gewährung eines nur zeitlich begrenzten Vertrauensschutz in Anlehnung an Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ausdrücklich verworfen hat (BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.) überzeugt die hierfür angeführte Begründung die Kammer nicht.

    Hält man umgekehrt die Schuldrechtsreform für die Änderung der Rechtsprechung nunmehr für bedeutungslos (vgl. BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O. "nicht ursächlich", anders noch in der Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O) kann sie auch nicht den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung bzw. die Versagung von Vertrauensschutz bilden (so auch Spielberger, NZA 2007 1087; Höpfner, NZA 2008, 93).

    Dies gilt nicht nur betreffend Akte des Gesetzgebers, sondern auch für die Judikative, die als Teil der Staatsgewalt im Rahmen der Rechtsprechung den Vertrauensschutz zu beachten hat (BVerfG, 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - a.a.O.; BAG 23.3.2006 - 2 AZR 343/05 - juris; BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.; Höpfner, NZA 2008, 92).

    Wesentliche Rechtfertigung der Auslegungsregel, wonach ein tarifgebundener Arbeitgeber eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel grds. verwende, um tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gleichzustellen, bildete die Überlegung, dass es dem Arbeitgeber verwehrt ist, den Arbeitnehmer nach seiner Gewerkschaftszugehörigkeit zu fragen (BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.; 26.9.2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 128; 15.3.2006 - 132/05 - AP Nr. 9 zu § 2 TVG).

    Die Auslegung einer dynamischen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede schied deshalb auch nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich aus, wenn der Arbeitsvertrag auf nach seinem Geltungsbereich nicht einschlägige Tarifverträge verwies, die deshalb keinesfalls normativ galten (BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177; zusammenfassend BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O, m.w.N.).

    Aus diesem Grund greift auch die Begründung, mit der das Bundesarbeitsgericht die "nicht primär auf den Wortlaut abstellende Auslegung" (BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O) von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden rechtfertigte, hier gerade nicht ein: die A GmbH wusste auch ohne die entsprechende unzulässige Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit bezogen auf ihre in Betrieben außerhalb Hessens beschäftigten Mitarbeiter sicher, dass diese nicht kongruent tarifgebunden waren.

    Selbst von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als zwingender Voraussetzung für die Auslegung der vertraglichen Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede brauchte der Arbeitnehmer keine Kenntnis zu haben (BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O; 26.9.2001 - 4 AZR 544/00 - BB 2001, 1264; 21.8.2002 - 4 AZR 263/01 - AP Nr. 21 zu § 157).

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    Eine arbeitsvertragliche kleine dynamische Verweisungsklausel ist nicht als bloße Gleichstellungsklausel auszulegen, wenn der Gleichstellungszweck im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat (wie BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35; 14.12.2005- 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden bei der Verwendung durch tarifgebundene Arbeitgeber geändert habe, sei für Altverträge, nämlich vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge, wie den des Klägers entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 18. April 2007 (- 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35) Vertrauensschutz zu gewähren.

    Ist die Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht ausdrücklich zur auflösenden Bedingung der Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrags gemacht worden, handelt es sich um eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers nicht berührt wird (BAG, 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, NZA 2007, 965; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32; LAG Sachsen, 27.2.2008 - 2 Sa 382/07 - juris; LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Für die Frage der Wirksamkeit und Auslegung individualrechtlicher Bezugnahmeklauseln spielt die negative Koalitionsfreiheit keine Rolle (ebenso BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.; LAG Sachsen, 27.2.2008 - 2 Sa 382/07 - juris; Reichold, Entscheidungsanmerkung JZ 2006, 725; Thüsing, NZA 2006, 473).

    Schließlich käme eine Auslegung der vorliegenden Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede nach Überzeugung der Kammer auch dann nicht in Betracht, wenn man die früheren Auslegungsgrundsätze anwendete und der Beklagten insofern entsprechend den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 -) und vom 18. April 2007 (- 4 AZR 652/05 - a.a.O) Vertrauensschutz gewährte (3).

    Dementsprechend hat es ausdrücklich abgelehnt, Arbeitgebern für Verträge, die zwischen dem 1. Januar 2002 und der Ankündigung der Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung vom 14. Dezember 2005 abgeschlossen worden sind, Vertrauensschutz zu gewähren (BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.) Zur Begründung hat es insofern unter anderem ausgeführt, dass neben der stets bestehenden Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung speziell die Rechtsprechung zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden stets umstritten war und auch die Instanzrechtsprechung dem Bundesarbeitsgericht insofern nur teilweise gefolgt ist.

    Das Bundesarbeitsgericht zieht insoweit jedenfalls den Schluss, dass "Ausmaß des Vertrauens in die Aufrechterhaltung der Rechtsprechung" sei verringert (BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.).

    Die Anknüpfung des Vertrauensschutzes an den Zeitpunkt der Schuldrechtsreform und nicht, wie vielfach gefordert (etwa Giesen NZA 2006, 628; Spielberger, NZA 2007, 1088; Höpfner, NZA 2008, 93) an den der Ankündigung der Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung vom 14. Dezember 2005 rechtfertigt das Bundesarbeitsgericht also zum einen damit, dass Vertrauensschutz nur in Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung des hier nur eingeschränkt schutzwürdigen Vertrauens gewährt werden könne und zum anderen damit, dass das Inkrafttreten der Schuldrechtsreform einen Einschnitt darstelle, der zu einer Änderung der Risikoverteilung zu Lasten des Arbeitgebers führen müsse (BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.).

    Das Bundesarbeitsgericht betont insoweit ausdrücklich und zu Recht, die Vertragsparteien könnten sich nicht darauf verlassen, dass die rechtliche Beurteilung einzelner Vertragsbedingungen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses unverändert bleibe (28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - a.a.O.) und weist darauf hin, dass dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich von einer unbedingten dynamischen Verweisungsklausel zu lösen (18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.).

    Es stellt jedoch einen Wertungswiderspruch dar, wenn einerseits vom Arbeitgeber verlangt wird, binnen eines Jahres eine Arbeitsvertragsänderung zu bewirken, um eine Klausel abzuändern, die erst durch die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderte Rechtslage unwirksam geworden ist, andererseits aber zeitlich völlig unbegrenzten Vertrauensschutz für eine bloße höchstrichterliche Auslegungsregel zu gewähren, die bereits seit langem gewichtiger Kritik in Rechtsprechung und Literatur ausgesetzt war und für deren Änderung sich die höchstrichterliche Rechtsprechung neben allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung auf die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderte Rechtslage stützt (vgl. BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.).

    Hält man umgekehrt die Schuldrechtsreform für die Änderung der Rechtsprechung nunmehr für bedeutungslos (vgl. BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O. "nicht ursächlich", anders noch in der Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O) kann sie auch nicht den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung bzw. die Versagung von Vertrauensschutz bilden (so auch Spielberger, NZA 2007 1087; Höpfner, NZA 2008, 93).

    Dies gilt nicht nur betreffend Akte des Gesetzgebers, sondern auch für die Judikative, die als Teil der Staatsgewalt im Rahmen der Rechtsprechung den Vertrauensschutz zu beachten hat (BVerfG, 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - a.a.O.; BAG 23.3.2006 - 2 AZR 343/05 - juris; BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.; Höpfner, NZA 2008, 92).

    Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die vom Bundesarbeitgericht geforderte Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit einerseits und Vertrauensschutz andererseits (vgl. Urt. v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.) zu Lasten desjenigen getroffen werden, der nach nun gefundener richterlicher Erkenntnis den Rechtsstreit eigentlich hätte gewinnen müssen.

    Ein Eintritt in Vertrauensschutz kraft durch eigene rechtsgeschäftliche Disposition herbeigeführter Rechtsnachfolge unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Disposition ein schützenswertes Vertrauen vorlag, ist verfassungsrechtlich nicht geboten: Nicht dem Vertrag, sondern dem durch ihn verpflichteten Rechtssubjekt wird - wenn auch nach einer typisierenden Interessenabwägung (BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.) - Vertrauensschutz gewährt.

  • LAG Düsseldorf, 28.03.2008 - 9 Sa 2103/07

    Dynamische Bezugnahme auf räumlich nicht "einschlägigen" Tarifvertrag;

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    Dies ergibt sich aus der Formulierung der Ziff. 2, wonach die damalige Tätigkeit des Klägers nach der Tarifgruppe 4 bewertet wird und sich "gem. dem derzeit gültigen Manteltarifvertrag der Hessischen Metallindustrie wie folgt zusammensetzt" i.V.m. der Formulierung der Ziff. 7 des Vertrags, wonach sich die "weiteren das Arbeitsverhältnis betreffenden Punkte", also auch Vergütungserhöhungen, nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrags der Hessischen Metallindustrie richten sollen (ebenso für eine identische arbeitsvertragliche Formulierung LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Ist die Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht ausdrücklich zur auflösenden Bedingung der Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrags gemacht worden, handelt es sich um eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers nicht berührt wird (BAG, 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, NZA 2007, 965; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32; LAG Sachsen, 27.2.2008 - 2 Sa 382/07 - juris; LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Schließlich greift auch die Überlegung, der Arbeitgeber habe im Zweifel nicht gewollt, dass bei Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber der nicht organisierte Arbeitnehmer mit vertraglicher Bezugnahmeklausel nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB an künftigen Tariferhöhungen partizipiere, der (nur) normativ gebundene Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht, hier nicht ein; für die außerhalb Hessens beschäftigten Arbeitnehmer findet § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB mangels normativer Bindung an die hessischen Tarifverträge auf keinen Fall Anwendung (ebenso LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Für einzelne höchstrichterliche Entscheidungen ist Vertrauensschutz nicht zu gewähren (BAG, 29.8.2007 - 4 AZR 765/06 - ArbuR 2008, 181; 4.6.2008- 4 AZR 308/07- juris; LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Soweit in dieser Entscheidung auf die Voraussetzung verzichtet wird, dass der Arbeitgeber mit der Bezugnahmeklausel ausschließlich die möglicherweise fehlende Gewerkschaftszugehörigkeit ersetzen will und die Einschränkung des Vertragsinhaltsschutzes nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB noch über den Anwendungsbereich des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus erweitert, handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene höchstrichterliche Entscheidung (ebenso LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2008 - 3 Sa 159/08

    Bezugnahmeklausel; konstitutiv; dynamisch; Verweisung; Betriebsübergang;

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    Das Vorliegen auch der Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen (ebenso LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2008 - 3 Sa 159/08 - juris).

    Dass es umgekehrt europarechtlich problematisch sei, eine dynamische Verweisungsklausel dahingehend auszulegen, dass ihr konstitutive Wirkung auch bei Übergang des Betriebs auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber zukommt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen (ebenso LAG Sachsen, 27.2.2008 - 2 Sa 382/07 - juris; LAG Schleswig-Holstein, 17.7.2008 - 3 Sa 159/08 - juris; Heinlein, NJW 2008, 323; Reichold, Entscheidungsanmerkung JZ 2006, 725; Thüsing, NZA 2006, 473; offen gelassen BAG, 19.9.2007 - 4 AZR 711/06 - juris; 4.6.2008 - 4 AZR 308/07 - juris; a.A. Spielberger, NZA 2007 1089).

    Bei entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung tritt auf schuldrechtlicher Ebene neben die normative Bindung ein zweiter Geltungsgrund für den Tarifvertrag (BAG, 29.8.2007 - 4 AZR 765/06 - ArbuR 2008, 181; 4.6.2008- 4 AR 308/07- juris; LAG Schleswig-Holstein, 17.7.2008 - 3 Sa 159/08 - juris; LAG Köln, 17.7.2008 - 10 Sa 576/08 - juris, Bauer/Günther NZA 2008, 10).

    Dass der Kläger damit aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung im Hinblick auf den Betriebsübergang wegen § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB besser steht, als er ohne sie nur aufgrund seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft gestanden hätte, weil dann gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB der Tarifvertrag statisch in der Fassung fort gegolten hätte, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand (BAG, 19.9.2007 - 4 AZR 711/06 - juris; BAG 14.11.2007 - 4 AZR 828/06- juris), steht dem nicht entgegen (ebenso LAG Schleswig-Holstein, 17.7.2008 - 3 Sa 159/08 - juris; Bauer/Günther NZA 2008, 10).

    § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB und § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB sind nebeneinander anwendbar (LAG Schleswig-Holstein, 17.7.2008 - 3 Sa 159/08 - juris).

  • BAG, 21.08.2002 - 4 AZR 263/01

    Gleichstellungsabrede im tarifgebietsübergreifenden Unternehmen

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.08.2002 (4 AZR 263/01 - AP Nr. 21 zu § 157) in einem Fall, in dem nur ein geringer Teil der Arbeitnehmer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des in Bezug genommenen Tarifvertrags beschäftigt war, anders entschieden hat, begründet diese Entscheidung als Einzelfallentscheidung jedenfalls keinen Vertrauensschutz (ebenso LAG Düsseldorf, 23.03.2008 - 9 Sa 2103 - juris).

    In dieser Konstellation habe das Bundesarbeitsgericht jedoch nur in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (21.08.2002 - 4 AZR 263/01 - AP Nr. 21 zu § 157 BGB) entschieden, dass eine dynamische Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen sei und deshalb nach Beendigung der Tarifbindung des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge in der Fassung Anwendung fänden, die zur Zeit der Beendigung der Tarifbindung gültig gewesen sei.

    Selbst von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als zwingender Voraussetzung für die Auslegung der vertraglichen Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede brauchte der Arbeitnehmer keine Kenntnis zu haben (BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O; 26.9.2001 - 4 AZR 544/00 - BB 2001, 1264; 21.8.2002 - 4 AZR 263/01 - AP Nr. 21 zu § 157).

    Ob sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2002 (- 4 AZR 263/01 - AP Nr. 21 zu § 157) tatsächlich, wie die Beklagte meint, ergibt, dass eine Verweisungsklausel auch dann als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, wenn ein an seinem Sitz tarifgebundener Arbeitgeber in allen Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag verweist, an den er gebunden ist, aber überwiegend Arbeitnehmer außerhalb seines Sitzes beschäftigt, für die dieser Tarifvertrag räumlich nicht einschlägig ist, ist zweifelhaft.

  • BAG, 23.01.2008 - 4 AZR 602/06

    Haustarifvertrag bei Teilbetriebsübergang

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    Eine arbeitsvertragliche kleine dynamische Verweisungsklausel ist nicht als bloße Gleichstellungsklausel auszulegen, wenn der Gleichstellungszweck im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat (wie BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35; 14.12.2005- 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32).

    Nicht der Altvertrag als solcher genießt Vertrauensschutz, so dass in ihn nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten werden könnte, sondern derjenige, der im Vertrauen auf eine gefestigte Rechtsprechung vor deren Änderung disponiert hat (anders im Ergebnis BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris).

    Ist die Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht ausdrücklich zur auflösenden Bedingung der Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrags gemacht worden, handelt es sich um eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers nicht berührt wird (BAG, 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, NZA 2007, 965; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32; LAG Sachsen, 27.2.2008 - 2 Sa 382/07 - juris; LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht offenbar, ohne dies ausdrücklich darzulegen, davon ausgeht, der Betriebserwerber trete gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in den Altvertrag dergestalt ein, dass er auch den Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen könne (BAG, 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris), teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes soll den Betroffenen nämlich davor schützen, dass an einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich andere, ungünstigere Voraussetzungen gestellt werden, als sie im Zeitpunkt der Vollendung des Sachverhalts gefordert wurden (BVerfG, 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 -BVerfGE 63, 343, 357; BAG 23.3.2006 - 2 AZR 343/05 - BB 2006, 1902).

    Dies gilt nicht nur betreffend Akte des Gesetzgebers, sondern auch für die Judikative, die als Teil der Staatsgewalt im Rahmen der Rechtsprechung den Vertrauensschutz zu beachten hat (BVerfG, 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - a.a.O.; BAG 23.3.2006 - 2 AZR 343/05 - juris; BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.; Höpfner, NZA 2008, 92).

    Auch eine Rechtsprechungsänderung darf deshalb nicht dazu führen, einer Partei rückwirkend Handlungspflichten aufzuerlegen, die sie nachträglich nicht mehr erfüllen kann (BAG 23.3.2006 - 2 AZR 343/05 - juris).

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

    Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    Im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit von Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen verweist das Bundesarbeitsgericht (28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - NZA 2008, 293) folgrichtig darauf, der Gesetzgeber habe sich mit Art. 229 § 5 EGBGB für die Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB auch auf Verträge entschieden, die bei ihrem Abschluss noch nicht dem Anwendungsbereich des Rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterfielen und habe den Arbeitsvertragsparteien damit einen zeitlichen Spielraum eröffnet, sich auf die geänderte Lage einzustellen.

    Das Bundesarbeitsgericht betont insoweit ausdrücklich und zu Recht, die Vertragsparteien könnten sich nicht darauf verlassen, dass die rechtliche Beurteilung einzelner Vertragsbedingungen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses unverändert bleibe (28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - a.a.O.) und weist darauf hin, dass dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich von einer unbedingten dynamischen Verweisungsklausel zu lösen (18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - a.a.O.; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.).

    Im Übrigen läge auch hier ein Wertungswiderspruch vor, wenn man einerseits dem Arbeitgeber nach jedweder Änderung des Altvertrags die Fortgeltung des Vertrauensschutz versagte, ohne dass es auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Änderung auch der nach der Schuldrechtsreform unwirksamen Klausel ankäme (BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - a.a.O. m.w.N.), andererseits aber in dem auf Rechtsgeschäft beruhenden Eintritt in einen Arbeitsvertrag nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB keine entsprechende Zäsur betreffend den Vertrauensschutz erblickte.

  • BAG, 29.08.2007 - 4 AZR 765/06

    Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - Branchenwechsel

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    Für einzelne höchstrichterliche Entscheidungen ist Vertrauensschutz nicht zu gewähren (BAG, 29.8.2007 - 4 AZR 765/06 - ArbuR 2008, 181; 4.6.2008- 4 AZR 308/07- juris; LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Bei entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung tritt auf schuldrechtlicher Ebene neben die normative Bindung ein zweiter Geltungsgrund für den Tarifvertrag (BAG, 29.8.2007 - 4 AZR 765/06 - ArbuR 2008, 181; 4.6.2008- 4 AR 308/07- juris; LAG Schleswig-Holstein, 17.7.2008 - 3 Sa 159/08 - juris; LAG Köln, 17.7.2008 - 10 Sa 576/08 - juris, Bauer/Günther NZA 2008, 10).

    Bei dieser Fallgestaltung ist eine Konkurrenz der vertraglichen mit der normativen Geltung von Tarifverträgen nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen (BAG, 29.8.2007 - 4 AZR 765/06 - ArbuR 2008, 181).

  • BAG, 26.09.2001 - 4 AZR 544/00

    Bezugnahmeklausel bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08
    aa) Die früher vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung von kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln als reine Gleichstellungsabreden (so etwa BAG, 4.9.1996 - 4 AZR 135/95 - NZA 1997, 271; 29.8.2001 - 4 AZR 332/00 - DB 2002, 431; 26.9.2001 - 4 AZR 544/00 - BB 2001, 1264; 16.10.2002 - 4 AZR 467/01 - NZA 2003, 390; 19.3.2003 - 4 AZR 331/02 - NZA 2003, 1207) ohne von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers unabhängige konstitutive Bedeutung ist mit den Regeln der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht vereinbar, sofern der Gleichstellungszweck in dem Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat (so schon Lambrich, BB 2001 1267 f.; Thüsing/Lambrich, RdA 2002, 193; ebenso Annuß, ZfA 2005, 405; Bayreuther, DB 2007, 166).

    Wesentliche Rechtfertigung der Auslegungsregel, wonach ein tarifgebundener Arbeitgeber eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel grds. verwende, um tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gleichzustellen, bildete die Überlegung, dass es dem Arbeitgeber verwehrt ist, den Arbeitnehmer nach seiner Gewerkschaftszugehörigkeit zu fragen (BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O.; 26.9.2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 128; 15.3.2006 - 132/05 - AP Nr. 9 zu § 2 TVG).

    Selbst von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als zwingender Voraussetzung für die Auslegung der vertraglichen Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede brauchte der Arbeitnehmer keine Kenntnis zu haben (BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - a.a.O; 26.9.2001 - 4 AZR 544/00 - BB 2001, 1264; 21.8.2002 - 4 AZR 263/01 - AP Nr. 21 zu § 157).

  • LAG Sachsen, 27.02.2008 - 2 Sa 382/07

    Arbeitsentgelt

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 711/06

    Betriebsübergang - Inhalt des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 308/07

    Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - Branchenwechsel

  • OLG Rostock, 08.02.2001 - 1 U 59/99

    Kommanditgesellschaft - Haftung des Kommanditisten - Darlehen der Gesellschaft -

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

  • BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 721/05

    Widerruf übertariflicher Leistungen - AGB-Kontrolle

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

  • BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 331/02

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 332/00

    Dynamische Verweisung in Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge nach

  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 467/01

    Bezugnahmeklausel und Betriebsübergang

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 506/99

    Bezugnahme auf branchenfremde Tarifwerke

  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95

    Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1926/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Rückforderung von

  • BAG, 14.11.2007 - 4 AZR 828/06

    Betriebsübergang - Inhalt des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 14.02.1973 - 4 AZR 176/72

    Nachwirkung

  • LAG Köln, 17.07.2008 - 10 Sa 576/08

    Anspruch auf tarifliche Strukturkomponenten des Anpassungsfonds gegen nicht

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 127/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2008 - 20 Sa 638/08 - aufgehoben.
  • ArbG Cottbus, 29.04.2009 - 2 Ca 1884/08
    Der Rechtsgedanke des Art. 229 § 5 EGBGB, nämlich die Gewährung eines Zeitraums von einem Jahr zur Anpassung von Dauerschuldverhältnissen an die geänderte Rechtslage muss vielmehr zu einer zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes für Altverträge führen, vergleiche dazu umfassend LAG Hessen vom 4. Dezember 2008 20 Sa 638/08, Juris.

    Nach der Auffassung des LAG Hessen, a. a. O., der sich die Kammer anschließt, stellt es einen Wertungswiderspruch dar, wenn einerseits vom Arbeitgeber verlangt wird, binnen eines Jahres eine Arbeitsvertragsänderung zu bewirken um eine Klausel abzuändern, die erst durch die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderte Rechtslage unwirksam geworden ist, andererseits aber zeitlich völlig unbegrenzten Vertrauensschutz für eine bloße höchstrichterliche Auslegungsregel zu gewähren, die bereits seit langem gewichtiger Kritik in Rechtsprechung und Literatur ausgesetzt war und für deren Änderung sich die höchstrichterliche Rechtsprechung neben allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung auf die im Rahmen der Schuldrechtsreform geänderte Rechtslage stützt, vergleiche LAG Hessen vom 4. Dezember 2008 ­ 20 Sa 638/08, Juris.

  • LAG Hamm, 05.11.2009 - 17 Sa 724/09

    Auslegung dynamischer Verweisungsklausel bei Vertragsänderung; Versagung des

    Auf die von dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 04.12.2008 (20 Sa 638/08) vertretene Auffassung, der Vertrauensschutz für vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge entfalle mit dem 14.12.2006, brauchte die Kammer angesichts des gewonnenen Ergebnisses nicht weiter einzugehen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.11.2009 - 16 Sa 1228/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

    Dem gegenüber hat das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2008 - 20 Sa 638/08 - zitiert nach juris, dort Rz. 34) ausgeführt, der Vertrauensschutz im Hinblick auf die Auslegung arbeitsvertraglicher dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden auch bei Fehlen der Erkennbarkeit des Gleichstellungszwecks für Altverträge könne jedenfalls zeitlich nicht unbegrenzt gewährt werden.
  • LAG Hamm, 05.11.2009 - 17 Sa 725/09

    Auslegung dynamischer Verweisungsklausel bei Vertragsänderung; Versagung des

    Auf die von dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 04.12.2008 (20 Sa 638/08) vertretene Auffassung, der Vertrauensschutz für vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge entfalle mit dem 14.12.2006, brauchte die Kammer angesichts des gewonnenen Ergebnisses nicht weiter einzugehen.
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